I.
Der Kostenschuldner und seine Ehefrau waren hälftige Miteigentümer des im Grundbuch von N unter Blatt ... verlautbarten Grundvermögens. Mit notariellem Vertrag vom 29. November 2006 überließen sie das Grundvermögen ihren drei Kindern, und zwar, so der Wortlaut des Überlassungsvertrages "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wurde beantragt. Die am 16. Februar 2007 im Grundbuch in der Spalte "Eigentümer/Eigentümerin" unter der laufenden Nummer 5 vorgenommene Eintragung enthält nach der namentlichen Nennung der drei Kinder des Kostenschuldners hinter den fortlaufenden Nummern 1, 2 und 3 den Zusatz "in BGB -Gesellschaft".
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