SchlHOLG - Beschluss vom 24.04.2008
9 W 8/08
Normen:
KostO § 60 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1186
OLGReport-Schleswig 2008, 632
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 04.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 354/07

Keine Gebührenermäßigung bei Eigentumsumschreibung auf eine aus Abkömmlingen bestehende GbR - Rechtsfolge des Zusatzes in BGB -Gesellschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 9 W 8/08

DRsp Nr. 2008/15697

Keine Gebührenermäßigung bei Eigentumsumschreibung auf eine aus Abkömmlingen bestehende GbR - Rechtsfolge des Zusatzes " in BGB -Gesellschaft"

»1. Eine Gebührenermäßigung gem. § 60 Abs. 2 KostO kommt nicht in Betracht, wenn als neue Eigentümer nicht die Abkömmlinge sondern als neuer Eigentümer eine GbR eingetragen wird, deren Gesellschafter die Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers sind. 2. Werden die Namen der Kinder des Kostenschuldners mit dem Zusatz "in BGB -Gesellschaft" in das Grundbuch eingetragen, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstückseigentum der GbR und nicht den Kindern zusteht.«

Normenkette:

KostO § 60 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kostenschuldner und seine Ehefrau waren hälftige Miteigentümer des im Grundbuch von N unter Blatt ... verlautbarten Grundvermögens. Mit notariellem Vertrag vom 29. November 2006 überließen sie das Grundvermögen ihren drei Kindern, und zwar, so der Wortlaut des Überlassungsvertrages "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wurde beantragt. Die am 16. Februar 2007 im Grundbuch in der Spalte "Eigentümer/Eigentümerin" unter der laufenden Nummer 5 vorgenommene Eintragung enthält nach der namentlichen Nennung der drei Kinder des Kostenschuldners hinter den fortlaufenden Nummern 1, 2 und 3 den Zusatz "in BGB -Gesellschaft".