OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2008
15 Wx 13/08
Normen:
BGB § 311b Abs. 1 ; KostO § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 974/06

Keine Gebühren nach § 16 Abs. 1 KostO bei Änderung einer Verwahrungsanweisung in einen notariellen Grundstückskaufvertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 13/08

DRsp Nr. 2008/17999

Keine Gebühren nach § 16 Abs. 1 KostO bei Änderung einer Verwahrungsanweisung in einen notariellen Grundstückskaufvertrag

Für die notarielle Beurkundung einer Vereinbarung, durch die die gemeinsame Verwahrungsanweisung der Beteiligten in einem notariellen Grundstückskaufvertrag abgeändert wird, sind Gebühren nach § 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben.

Normenkette:

BGB § 311b Abs. 1 ; KostO § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 22.10.2003 beurkundete Rechtsanwalt Q als amtlich bestellter Vertreter des Beteiligten zu 1) zu UR-Nr. ###/2003 einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Beteiligten zu 2) als Käufer und dessen Schwester, der Beteiligten zu 3), als Verkäuferin über einen Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR zzgl. Freistellung der Verkäuferin von den eingetragenen Grundpfandrechten durch den Beteiligten zu 2).