Keine Gebühren für Prozessbevollmächtigte durch Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 6 WF 86/00
DRsp Nr. 2002/6106
Keine Gebühren für Prozessbevollmächtigte durch Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO
1. Die nach dem Kindschaftsreformgesetz nunmehr vorgeschriebene Anhörung der Eltern nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO ist, soweit Rechtsanwälte daran teilnehmen, als eine zur Scheidung gehörige und nicht als selbständige, zusätzliche Gebühren auslösende Tätigkeit anzusehen. Der Rechtsanwalt erhält daher weder eine über die normale Vergütung in Ehesachen hinausgehende Beweisgebühr noch, ohne die Anhängigkeit eines Sorgerechtsverfahrens, eine Prozessgebühr aus dem Wert einer Folgesache Sorgerecht.2. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren sowie aus Regelungszweck und Sinnzusammenhang der Vorschriften der §§ 31BRAGO, 613ZPO.[Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]