OLG Köln - Beschluß vom 30.11.1998
26 WF 208/98
Normen:
BRAGO §§ 37, 41 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 167
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 97/97

Keine Gebühr für Mitwirkung des Anwalts in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG

OLG Köln, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 26 WF 208/98

DRsp Nr. 1999/2840

Keine Gebühr für Mitwirkung des Anwalts in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG

- »Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG keine besonderen Gebühren. Diese Tätigkeit ist durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten.«

Normenkette:

BRAGO §§ 37, 41 ;

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg, da es für die Festsetzung zugunsten des Beschwerdeführers keine Rechtsgrundlage gibt.