AG Eschweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 97/97
Keine Gebühr für Mitwirkung des Anwalts in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG
OLG Köln, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 26 WF 208/98
DRsp Nr. 1999/2840
Keine Gebühr für Mitwirkung des Anwalts in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG
- »Der Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung in dem Verfahren der vorläufigen Anordnung nach dem FGG keine besonderen Gebühren. Diese Tätigkeit ist durch die Gebühren des Hauptverfahrens abgegolten.«
Die nach § 128 Abs. 4BRAGO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg, da es für die Festsetzung zugunsten des Beschwerdeführers keine Rechtsgrundlage gibt.
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