OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.03.2005
6 WF 12/04
Normen:
BRAGO § 128 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 32/00

Keine Fristversäumung bei einem Antrag gegen die Staatskasse bei fehlerhaften formellen Anforderungen an eine Aufforderung i.S.d. § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 6 WF 12/04

DRsp Nr. 2005/9227

Keine Fristversäumung bei einem Antrag gegen die Staatskasse bei fehlerhaften formellen Anforderungen an eine Aufforderung i.S.d. § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO

»Im Hinblick auf die stringente Rechtsfolge des Erlöschens der Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse im Fall der Fristversäumung sind an die formellen Anforderungen einer Aufforderung im Sinne von § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO strenge Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

BRAGO § 128 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die - gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige - Beschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sind die Ansprüche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Staatskasse auf Festsetzung einer weiteren Vergütung im Sinne von § 124 BRAGO nicht gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 BRAGO erloschen, weil der entsprechende Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2003 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gestellt worden ist. Die Aufforderung des Urkundsbeamten vom 11. April 2003 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwar schon am 17. April 2003 zugestellt; eine Fristversäumung ist gleichwohl nicht eingetreten, weil die Aufforderung den inhaltlichen Erfordernissen des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht genügt.