Die - gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige - Beschwerde hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sind die Ansprüche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Staatskasse auf Festsetzung einer weiteren Vergütung im Sinne von § 124 BRAGO nicht gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 BRAGO erloschen, weil der entsprechende Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2003 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gestellt worden ist. Die Aufforderung des Urkundsbeamten vom 11. April 2003 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwar schon am 17. April 2003 zugestellt; eine Fristversäumung ist gleichwohl nicht eingetreten, weil die Aufforderung den inhaltlichen Erfordernissen des § 128 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht genügt.
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