OLG Celle - Beschluss vom 27.05.2008
22 W 1/08 P
Normen:
RVG § 42 ; RVG § 51 ; RVG -VV Nr. 6300;

Keine Feststellung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 22 W 1/08 P

DRsp Nr. 2008/15391

Keine Feststellung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen

»In Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach Nrn. 6300-6303 VV (hier: Abschiebungshaft) kann eine Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG nicht festgestellt werden.«

Normenkette:

RVG § 42 ; RVG § 51 ; RVG -VV Nr. 6300;

Entscheidungsgründe:

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. April 2007 (Az.: 22 W 68/06) im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde - die Anordnung von Abschiebungshaft betreffend - dem Betroffenen teilweise Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. bewilligt. Dieser hat gegenüber dem Amtsgericht sodann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV in Höhe von 108,- Euro in Ansatz gebracht und erstattet erhalten. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat er nunmehr beantragt, für die Tätigkeit des beigeordneten Unterzeichners für das weitere Beschwerdeverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 250,- Euro zu bewilligen. Die Landeskasse wurde gehört.