OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2006
23 W 198/06
Normen:
ZPO § 98 Satz 1 § 103 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 738
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 747/03

Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 23 W 198/06

DRsp Nr. 2007/12075

Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

»1. Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmliche Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben. 2. Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenen Kosten selbst.«

Normenkette:

ZPO § 98 Satz 1 § 103 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3200;

Entscheidungsgründe:

Die mit Gesuch vom 9. Mai 2006 zusätzlich beantragte Erstattung einer Einigungsgebühr scheitert jedenfalls daran, dass es an einer entsprechenden Kostenregelung fehlt.