OLG Köln - Beschluss vom 24.03.2014
2 Ws 78/14
Normen:
VV RVG Nr. 4143; StPO § 140; StPO § 404 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 785 Js 481/12

Keine Erstreckung der Pflichtverteidigung auf das Adhäsionsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 78/14

DRsp Nr. 2015/19110

Keine Erstreckung der Pflichtverteidigung auf das Adhäsionsverfahren

Die Pflichtverteidigung erstreckt sich nicht auf das Adhäsionsverfahren, so dass eine Gebührenerstattung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Beiordnung des Pflichtverteidigers im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgt ist.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.01.2014 (Az. 22 Qs - 785 Js 481/12 - 74/13) wird aufgehoben.

Die Beschwerde der Rechtsanwältin T gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bonn vom 06.11.2013 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV RVG Nr. 4143; StPO § 140; StPO § 404 Abs. 5;

Gründe

I.