OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.10.2006
I-10 W 86/06
Normen:
GvKostG § 2 Abs. 1 ; GvKostG § 13 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 153
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.06.2006

Keine Erstreckung der Kostenfreiheit des Vollstreckungsgläubigers gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG auf Auslagen nach KV-Nr. 713 GvKostG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen I-10 W 86/06

DRsp Nr. 2007/2416

Keine Erstreckung der Kostenfreiheit des Vollstreckungsgläubigers gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG auf Auslagen nach KV-Nr. 713 GvKostG

Der Auslagentatbestand des GvKostG KV-Nr. 713 für sonstige bare Auslagen des Gerichtsvollziehers wird von der Kostenfreiheit des Vollstreckungsgläubigers gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG nicht erfaßt.

Normenkette:

GvKostG § 2 Abs. 1 ; GvKostG § 13 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 20.07.2006 (Bl. 29 f GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.06.2006 (Bl. 19 ff GA) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.05.2006 (Bl. 8 ff GA) zurückgewiesen, welches die Erinnerung der Landeskasse gegen die Kostenerhebung der Gerichtsvollzieherin vom 19.10.2005 (Az. 18 DR II 1788/05) als unbegründet zurückgewiesen hatte. In dem Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin war unter anderem die - der Höhe nach zutreffend berechnete - Pauschale in Höhe von EUR 10,00 nach GvKostG KV-Nr. 713 in Ansatz gebracht worden, obwohl der Vollstreckungsgläubiger - Freistaat Sachsen - gemäß § 2 Abs. 1 GvKostG Kostenfreiheit genießt.

II.