OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.02.2008
2 W 15/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2008, 446
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 460/05

Keine Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Aufwendungen wegen Beauftragung ortsfremder Rechtsanwälte durch die Berufshaftpflichtversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 2 W 15/08

DRsp Nr. 2008/12736

Keine Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Aufwendungen wegen Beauftragung ortsfremder Rechtsanwälte durch die Berufshaftpflichtversicherung

Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Rechtsverteidigung eines wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch genommenen Arztes von dessen Berufshaftpflichtversicherung übernommen wird und diese Rechtsanwälte mit der Vertretung im Prozess beauftragt, die nicht am Sitz des Wohnortes des Arztes beziehungsweise dem Gerichtsort ansässig sind, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten, einen Frauenarzt, unter arzthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die Klage wurde abgewiesen und der Klägerin wurden die Kosten des Rechtstreits auferlegt; ihre hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

Der Beklagte hatte seine Berufshaftpflichtversicherung, die >Versicherungsbezeichnung< AG mit Sitz in Wiesbaden eingeschaltet, die, wie in diesen Fällen üblich, die in München ansässigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Führung des vorliegenden Verfahrens beauftragt hat.