I.
Die Klägerin hat den Beklagten, einen Frauenarzt, unter arzthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die Klage wurde abgewiesen und der Klägerin wurden die Kosten des Rechtstreits auferlegt; ihre hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Der Beklagte hatte seine Berufshaftpflichtversicherung, die >Versicherungsbezeichnung< AG mit Sitz in Wiesbaden eingeschaltet, die, wie in diesen Fällen üblich, die in München ansässigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Führung des vorliegenden Verfahrens beauftragt hat.
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