OLG Koblenz - Beschluss vom 21.08.2014
2 Ws 376/14
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 6 S. 2; StPO § 464b; RVG § 55;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 327
NStZ-RR 2015, 194
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2070 Js 18789/13
LG Koblenz, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 84/13

Keine Erstattung von Verteidigergebühren im Berufungsverfahren bei Rücknahme der allein durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Berufung vor deren Begründung

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 376/14

DRsp Nr. 2014/13503

Keine Erstattung von Verteidigergebühren im Berufungsverfahren bei Rücknahme der allein durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Berufung vor deren Begründung

Bei alleiniger Berufung durch die Staatsanwaltschaft sind solche Tätigkeiten eines Verteidigers im Berufungsverfahren nicht erstattungsfähig, die vor der Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft entstanden sind, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung vor der Begründung zurücknimmt.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer I - des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2014 aufgehoben.

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 16. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 6 S. 2; StPO § 464b; RVG § 55;

Gründe

I.