OLG Bremen - Beschluss vom 14.06.2011
Ws 61/11
Normen:
StPO § 346 Abs. 1; StPO § 347 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 3; VV RVG Nr. 4131;
Fundstellen:
NJW 2012, 1672
NStZ-RR 2011, 391
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 913 Js 30894/08

Keine Erstattung von Auslagen und Gebühren im Revisionsverfahren, wenn Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt, ohne sie zu begründen - Revisionsverfahren; Erstattung; Auslagen; Grebühren

OLG Bremen, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen Ws 61/11

DRsp Nr. 2011/16688

Keine Erstattung von Auslagen und Gebühren im Revisionsverfahren, wenn Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt, ohne sie zu begründen - Revisionsverfahren; Erstattung; Auslagen; Grebühren

Eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers in Revisionsverfahren besteht bei der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Die durch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts entstandenen Auslagen sind dementsprechend nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt.

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafkammer 62 des Landgerichts Bremen vom 24.03.2011 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 1; StPO § 347 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 3; VV RVG Nr. 4131;

Gründe: