OLG Celle - Beschluss vom 24.10.2008
2 W 216/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 557
OLGReport-Celle 2009, 160
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 381/06

Keine Erstattung der Reisekosten des Rechtsanwalts eines großen, überörtlichen Versicherungsunternehmens

OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 2 W 216/08

DRsp Nr. 2008/21323

Keine Erstattung der Reisekosten des Rechtsanwalts eines großen, überörtlichen Versicherungsunternehmens

»Wird ein großes Versicherungsunternehmen von ihrem Versicherungsnehmer nicht an ihrem Geschäftsort (F.), sondern an einem anderen Landgericht (Lüneburg) auf Zahlung in Anspruch genommen, sind Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen einen fingierten Schadensfall vermutet, die Angelegenheit deshalb eine Spezialabteilung bearbeitet hat und die schriftliche Information eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts ausreichend und zumutbar war.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.