LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.05.2005
16 Ta 215/05
Normen:
ZPO § 29 § 91 Abs. 1 Satz 1 § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 386/04

Keine Erstattung der Reisekosten bei Verhandlung am Gerichtsstand des vom Hauptsitz der Arbeitgeberin verschiedenen Erfüllungsortes

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 215/05

DRsp Nr. 2008/14272

Keine Erstattung der Reisekosten bei Verhandlung am Gerichtsstand des vom Hauptsitz der Arbeitgeberin verschiedenen Erfüllungsortes

1. Der Arbeitnehmer hat nach der Gesetzeslage die Möglichkeit, seine Arbeitgeberin am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zu verklagen.2. Überbürdet das Gesetz einer Beklagten die Last, sich vor einem bestimmten Gericht einzulassen, so hat dies jedenfalls für arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten auch kostenrechtliche Konsequenzen: Der Arbeitnehmer, der am Erfüllungsort Dienstleistungen erbringt, soll auch an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seiner Arbeitgeberin austragen können, ohne mit dem Risiko behaftet zu sein, wegen seiner Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsortes nunmehr erhöhte Kosten im Zusammenhang mit der Anreise seiner Arbeitgeberin oder deren Rechtsanwalts übernehmen zu müssen; dabei kommt es in aller Regel auch nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfügt.3. Bevorzugt die Arbeitgeberin einen an ihrem Hauptsitz oder anderswo, nicht aber am Erfüllungsort ansässigen Rechtsanwalt (etwa wegen ständiger Zusammenarbeit), muss sie auch bereit sein, die dadurch entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 29 § 91 Abs. 1 Satz 1 § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 ;

Gründe: