I.
Der Kläger beantragte bei dem Amtsgericht Hamburg den Erlass von zwei Mahnbescheiden gegen die Beklagten, die dagegen Widerspruch einlegten. Außerdem wandten sie sich gegen einen Verbindungsbeschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 16.02.2007. Dieser Beschluss wurde auf Erinnerung der Beklagten hin aufgehoben. Der Kläger nahm am 20.06.2007 die Anträge auf Erlass der Mahnbescheide zurück.
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