OLG Rostock - Beschluss vom 17.04.2008
5 W 77/08
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; RVG § 34 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 314
JurBüro 2008, 371
OLGReport-Rostock 2008, 522
RVGreport 2008, 269
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 384/07

Keine Erstattung der Ratsgebühr nach § 34 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 5 W 77/08

DRsp Nr. 2008/10777

Keine Erstattung der Ratsgebühr nach § 34 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren

Nach der Neufassung von § 34 RVG kann die Erstattung der Ratsgebühr nicht mehr im Festsetzungsverfahren erfolgen, sondern muss zivilrechtlich durchgesetzt werden. Grund hierfür ist die Verhandelbarkeit dieser Gebühr. Dies steht dem auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Festsetzungsverfahren entgegen.

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; RVG § 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger beantragte bei dem Amtsgericht Hamburg den Erlass von zwei Mahnbescheiden gegen die Beklagten, die dagegen Widerspruch einlegten. Außerdem wandten sie sich gegen einen Verbindungsbeschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 16.02.2007. Dieser Beschluss wurde auf Erinnerung der Beklagten hin aufgehoben. Der Kläger nahm am 20.06.2007 die Anträge auf Erlass der Mahnbescheide zurück.