OLG Hamburg - Beschluss vom 01.12.2005
8 W 208/05
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2006, 344
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 322/04

Keine Erstattung der Kosten für ein von einer Partei im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachten

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 8 W 208/05

DRsp Nr. 2006/7222

Keine Erstattung der Kosten für ein von einer Partei im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachten

1. Nach der Rechtsprechung des Senats können Kosten, welche ein Partei für ein von ihr im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit eingeholtes Privatgutachten aufwendet, grundsätzlich nicht als notwendig im Sinne von § 91 ZPO erachtet werden. 2. Beweise zu erheben ist im Zivilprozess Sache des Rechts, nicht aber der Parteien. 3. Nur ausnahmsweise kann deshalb die Einholung eines Privatgutachtens als eine zur zweckentsprechenden Prozessführung notwendige Maßnahme bewertet werden.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Den Beklagten stehen keine Kostenerstattungsansprüche bezüglich des veranlassten Privatgutachtens B vom 18.8.04 zu. Es handelt sich dabei nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.