OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.08.2007
3 W 1300/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 594
MDR 2008, 294
OLGReport-Nürnberg 2008, 32
Rpfleger 2008, 48
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4426/05

Keine Erstattung der Kosten eines anwaltlichen Abwehrschreibens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 3 W 1300/07

DRsp Nr. 2007/16169

Keine Erstattung der Kosten eines anwaltlichen Abwehrschreibens

»Bei den durch ein anwaltliches Abwehrschreiben gegen eine vorausgegangene Abmahnung entstandenen Aufwendungen handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung iSv § 91 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte begehrt Erstattung außergerichtlicher, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbarer Anwaltskosten, die für die Beantwortung eines klägerischen Abmahnschreibens angefallen sind.

Mit Beschluss vom 23.05.2007 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den auf §§ 2 Abs. 2,13 RVG, Nr. 2400 VV a.F. RVG gestützten Antrag der Beklagten auf Festsetzung des verbleibenden Teils der Geschäftsgebühr von 0,65 für ein vorprozessuales Abwehrschreiben ihres Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den insoweit geltend gemachten Aufwendungen nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, da diese nicht der Prozessvorbereitung, sondern vielmehr der Prozessvermeidung gedient hätten.