I.
Die Beklagte begehrt Erstattung außergerichtlicher, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbarer Anwaltskosten, die für die Beantwortung eines klägerischen Abmahnschreibens angefallen sind.
Mit Beschluss vom 23.05.2007 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den auf §§ 2 Abs. 2,13 RVG, Nr. 2400 VV a.F. RVG gestützten Antrag der Beklagten auf Festsetzung des verbleibenden Teils der Geschäftsgebühr von 0,65 für ein vorprozessuales Abwehrschreiben ihres Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den insoweit geltend gemachten Aufwendungen nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, da diese nicht der Prozessvorbereitung, sondern vielmehr der Prozessvermeidung gedient hätten.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|