I.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend eine Erstattungsfähigkeit der in dem Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.10.2004 in Ansatz gebrachten Privatgutachterkosten bejaht.
Die Beklagten können von der Klägerin nicht die Erstattung der ihnen durch die Beauftragung des Privatgutachters N. vom 24.10.2001 erwachsenen Kosten beanspruchen, denn hierbei handelt es sich nicht um Kosten, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren ( §§ 91 Abs.1 , 103 Abs. 1 ZPO.)
Denn es fehlt an einer Prozessbezogenheit der streitgegenständlichen Privatgutachterkosten.
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