Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Verfügungsklägerin ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG), aber unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat für die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Kammertermin vom 15. März 2002 zu Recht lediglich eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO für eine nicht streitige Verhandlung und keine 10/10-Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO angesetzt.
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