OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2002
23 W 203/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 78 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 640
OLGReport-Hamm 2003, 83
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 96/02

Keine Erörterungsgebühr, wenn eine Partei im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 23 W 203/02

DRsp Nr. 2002/13960

Keine Erörterungsgebühr, wenn eine Partei im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist

»Führt der Anwalt einer Partei in einem Anwaltsprozess mit dem Gericht oder der nicht ordnungsgemäß vertretenen Gegenpartei im Verhandlungstermin ein Rechtsgespräch, verdient er hierdurch keine 10/10 Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO sondern nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 78 ;

Gründe:

Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Verfügungsklägerin ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG), aber unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat für die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Kammertermin vom 15. März 2002 zu Recht lediglich eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO für eine nicht streitige Verhandlung und keine 10/10-Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO angesetzt.