KG - Beschluss vom 19.06.2001
1 W 1125/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 331 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 693
MDR 2001, 1439
Vorinstanzen:
LG Berlin - 35 O. 221/99,

Keine Erörterungsgebühr bei Säumnis der Gegenpartei

KG, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 W 1125/00

DRsp Nr. 2001/12848

Keine Erörterungsgebühr bei Säumnis der Gegenpartei

»Eine Erörterung der Sache mit dem Gericht lässt bei Säumnis der Gegenpartei keine Erörterungsgebühr entstehen.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 331 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und begründet. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Prozesskammer des Landgerichts am 3. Dezember 1999 lediglich eine 5/10- Verhandlungsgebühr in Höhe von 632,50 DM, nicht aber eine 10/10 Erörterungsgebühr in Höhe von 1.265,-- DM entstanden. Der im angefochtenen Beschluss antragsgemäß festgesetzte Mehrbetrag von 632,50 DM ist daher abzusetzen.

Nach weitaus herrschender und vom Senat geteilter Auffassung setzt die Entstehung einer Erörterungsgebühr nach § Abs. Nr. voraus, dass bei der Erörterung der Sache in einem Verhandlungstermin beide Parteien anwaltlich vertreten sind bzw. Erklärungen abgeben können und daher eine streitige Verhandlung möglich ist (vgl. Senat JurBüro 1979, 1161; OLG Stuttgart JurBüro 1988, ; OLG München JurBüro 1990, m.zust.Anm. Mümmler; OLG Dresden NJW-RR 1997, ; Gerold/Schmidt/von Eicken, , 14. Aufl., § Rdn. 156; Riedel/Sußbauer/Keller, , 8. Aufl., § Rdn. 83, jew.m.w.N.). Hieran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.