I.
Die Beschwerde der Landeskasse richtet sich gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, soweit das Arbeitsgericht auch eine Erörterungsgebühr festgesetzt hat.
Der Beteiligte zu 3 hat im Ausgangsverfahren für die Beteiligte zu 2 mehrere Streitgegenstände anhängig gemacht. Vor Durchführung einer Güteverhandlung haben die Parteien übereinstimmend mitgeteilt, dass sie sich in Vergleichsverhandlungen befänden und dass deshalb um die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gebeten werde. Dem ist durch die Vorsitzende des Arbeitsgerichts entsprochen worden.
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