LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.05.2004
3 Ta 91/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 128 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 66/03

Keine Erörterungsgebühr bei bloßer Protokollierung eines vorbereiteten Prozessvergleichs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 91/04

DRsp Nr. 2004/19039

Keine Erörterungsgebühr bei bloßer Protokollierung eines vorbereiteten Prozessvergleichs

Die Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist nicht entstanden, wenn die bereits vor dem Termin zustande gekommene Einigung zwischen den Parteien im Protokollierungstermin keine substanziellen Änderungen oder Erweiterungen erfährt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 128 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse richtet sich gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, soweit das Arbeitsgericht auch eine Erörterungsgebühr festgesetzt hat.

Der Beteiligte zu 3 hat im Ausgangsverfahren für die Beteiligte zu 2 mehrere Streitgegenstände anhängig gemacht. Vor Durchführung einer Güteverhandlung haben die Parteien übereinstimmend mitgeteilt, dass sie sich in Vergleichsverhandlungen befänden und dass deshalb um die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gebeten werde. Dem ist durch die Vorsitzende des Arbeitsgerichts entsprochen worden.