OLG Naumburg - Beschluss vom 28.09.2001
13 W 510/01
Normen:
RPflG § 11 ; BRAGO § 118 § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 91 § 97 Abs. 1 § 104 Abs. 3 ; GKG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 262
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 84/01

Keine Erörterungs- oder Besprechungsgebühr für außergerichtliche Vergleichsverhandlung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 13 W 510/01

DRsp Nr. 2002/1529

Keine Erörterungs- oder Besprechungsgebühr für außergerichtliche Vergleichsverhandlung

»1. Verhandeln (erörtern) die Prozessbevollmächtigten in Abwesenheit des Gerichtes (über) den Abschluss eines später geschlossenen Vergleiches zur Beendigung eines Rechtsstreites, so fällt keine Erörterungsgebühr an.2. In einem solchen Fall fällt auch keine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO an, weil sie als außerprozessuale Gebühr nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstehen kann.«

Normenkette:

RPflG § 11 ; BRAGO § 118 § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 91 § 97 Abs. 1 § 104 Abs. 3 ; GKG § 1 ;

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die von ihr geltend gemachte 10/10 Erörterungsgebühr abgesetzt hat.

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 und 2Abs. 1 , § 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.