SchlHOLG - Beschluss vom 25.11.2003
4 U 72/03
Normen:
GKG § 14 ;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 140
OLGReport-Schleswig 2004, 133
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 354

Keine Ermäßigung des Streitwerts des Berufungsverfahrens bei lediglich im Kosteninteresse erfolgter Einschränkung des Rechtsmittelantrags

SchlHOLG, Beschluss vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 4 U 72/03

DRsp Nr. 2004/115

Keine Ermäßigung des Streitwerts des Berufungsverfahrens bei lediglich im Kosteninteresse erfolgter Einschränkung des Rechtsmittelantrags

»Die Einschränkung des Rechtsmittelantrags ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren gem. § 14 Abs. 1 GKG nicht wertmindernd zu berücksichtigen, wenn sie offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist.«

Normenkette:

GKG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der Behauptung ärztlicher Behandlungsfehler hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 70.000 DM verklagt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von nur 6.000 EURO Schmerzensgeld verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Hiergegen hatte der Kläger Berufung eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, (nur) einen weiteren Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Eine Begründung der Berufung ist nicht erfolgt; stattdessen hat der Kläger mit dem eingeschränkten Berufungsantrag sogleich die Berufungsrücknahme erklärt.