FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.07.2014
3 KO 249/14
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG Anlage 1 Nr. 1002; VV- RVG Nr. 1002; FGO § 149 Abs. 1;

Keine Erledigungsgebühr für Besprechung eines vom Berichterstatter gemachten Einigungsvorschlags während einer Unterbrechung des Erörterungstermins

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 3 KO 249/14

DRsp Nr. 2015/32

Keine Erledigungsgebühr für Besprechung eines vom Berichterstatter gemachten Einigungsvorschlags während einer Unterbrechung des Erörterungstermins

1. Der Begriff der für eine Erledigungsgebühr erforderlichen „Mitwirkung” des Bevollmächtigten i. S. v. Nr. 1002 VV- RVG erfordert eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne förmliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat. Das erforderliche Mitwirken kann etwa in dem Unterbreiten eines Einigungsvorschlages bestehen oder in einem Einwirken auf die Behörde, welches eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nach sich zieht. Eine bloße Besprechung des Bevollmächtigten mit seinem Mandanten, wie auf gerichtliche Hinweise oder Vorschläge reagiert werden soll, ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.