LAG Köln - Beschluss vom 07.05.2013
7 Ta 36/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1498/12

keine Erhöhung des Vergleichsstreitwerts - Einigung über unstrittige Fragen - Zustellung von Streitwertbeschlüssen

LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 36/13

DRsp Nr. 2013/19609

keine Erhöhung des Vergleichsstreitwerts - Einigung über unstrittige Fragen - Zustellung von Streitwertbeschlüssen

1) Streitwertbeschlüsse nach § 33 Abs. 1 RVG sind förmlich zuzustellen (vgl. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).2) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich unter anderem die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, ohne dass zuvor bereits Streit über die Berechtigung einer Freistellung bestanden hatte, erhöht sich der Vergleichsstreitwert dadurch nicht.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Aachen zum dortigen Verfahren 9 Ca 1498/12 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe