OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2007
3 W 77/06
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 43 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 463
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 364/05

Keine Erhöhung des Gebührenstreitwertes bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Anträge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 3 W 77/06

DRsp Nr. 2007/16076

Keine Erhöhung des Gebührenstreitwertes bei wirtschaftlicher Einheit mehrerer Anträge

Mehrere Anträge dürfen bei wirtschaftlicher Einheit gebührenrechtlich nicht addiert werden. Das Freigabebegehren sicherungszedierter Forderungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Darlehens wirkt nicht gebührenstreitwerterhöhend.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 43 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ; ZPO § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger haben im Rahmen einer erstrebten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages Zahlung geleisteter Zinsen beansprucht, die Freigabe sicherungszedierter Ansprüche aus einer Lebensversicherung sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines am 30.11.2016 endfälligen Darlehens über eine Valuta von 42.693,83 EUR (vgl. Bl. 35 R d. GA).

Das Landgericht hat den Streitwert auf 114.225,82 EUR festgesetzt, wobei es den Zahlungsanspruch entsprechend seiner Höhe berücksichtigt hat, den Freistellungsanspruch mit 2.000,00 EUR und die negative Feststellungsklage mit 100.000,00 EUR "um die Streitwertermittlung einfach und übersichtlich zu halten". Gegen den am 16.08.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2006 Streitwertbeschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.