OLG Köln - Beschluss vom 19.09.2005
17 W 188/05
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 134
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 171/04

Keine erhöhte Verfahrensgebühr bei Vertretung der zur inhaltsgleichen Unterlassung verurteilten Streitgenossen durch gemeinsamen Anwalt

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 17 W 188/05

DRsp Nr. 2006/6226

Keine erhöhte Verfahrensgebühr bei Vertretung der zur inhaltsgleichen Unterlassung verurteilten Streitgenossen durch gemeinsamen Anwalt

»Wird mehreren, von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertretenen Streitgenossen eine inhaltsgleiche Unterlassung abverlangt, fällt eine erhöhte Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht an, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe ist.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2 ; RVG -VV Nr. 1008;

Gründe: