FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.07.2007
14 KO 5/06
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3201 ; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3202 ; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 1002 ; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1004 ; RVG -VV Nr. 3201; RVG -VV Nr. 3202; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1004; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 3 ; FGO § 149 Abs. 1 ;

Keine Entstehung einer Differenzverfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Kostenerstattung nach dem RVG bei Erledigung mehrerer, nicht förmlich verbundener Verfahren in einem Erörterungstermin und nur teilweisem Obsiegen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 14 KO 5/06

DRsp Nr. 2008/16219

Keine Entstehung einer Differenzverfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren; Kostenerstattung nach dem RVG bei Erledigung mehrerer, nicht förmlich verbundener Verfahren in einem Erörterungstermin und nur teilweisem Obsiegen

1. Da ein Vergleich i.S. von § 278 Abs. 6 ZPO in Steuersachen unzulässig ist, kann eine Differenzverfahrensgebühr gemäß Anmerkung I Satz 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG -VV) im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entstehen. 2. Werden mehrere Sachen in einem Erörterungstermin verhandelt, sind für die Höhe der Terminsgebühr gemäß Anmerkung I zu RVG -VV Nr. 3202 i. V. mit Anmerkung II zu RVG -VV Nr. 3104 die Gegenstandswerte der verhandelten Sachen auch dann zusammenzurechnen "Gesamt-Gegenstandswert"), wenn es einer förmlichen Verbindung der verhandelten Sachen fehlt. Der so berechnete "Gesamt-Gegenstandswert ist auf die einzelnen Verfahren im Verhältnis der Teil-Gegenstandswerte aufzuteilen, wenn der Kläger nur in einer Sache teilweise obsiegt, in der anderen Sache dagegen die Klage zurücknimmt. Dieser Berechnungsweg gilt ebenso für die Berechnung der Höhe der Erledigungsgebühr.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3201 ; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3202 ; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 1002 ; RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1004 ; RVG -VV Nr. 3201; -VV Nr. ;