OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.10.2003
2 Ws 166/03
Normen:
StPO § 464 Abs. 1 § 464 Abs. 2 ; BRAGO § 12 § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - (Oder) 24 Qs 164/02 - 24.06.2003,

Keine Entscheidung über notwendige Auslagen bei Aufhebung des Haftbefehls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 166/03

DRsp Nr. 2004/7411

Keine Entscheidung über notwendige Auslagen bei Aufhebung des Haftbefehls

Beschlüsse, mit denen auf eine Haftbeschwerde ein Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird, gehören nicht zu den verfahrensabschließenden Beschlüssen im Sinne des § 464 Abs. 2 StPO; eine Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, ist in einem solchen Beschluss rechtfehlerhaft.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 1 § 464 Abs. 2 ; BRAGO § 12 § 84 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hob am 5. September 2002 auf die Beschwerde des Angeschuldigten einen gegen ihn gerichteten Haftbefehl auf, soweit er auch auf Verdunklungsgefahr gestützt war, und setzte ihn außer Vollzug. Das Landgericht traf in diesem Beschluss außerdem eine Kosten- und Auslagenentscheidung, und zwar folgenden Inhalts:

"Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um 50 % reduziert; in diesem Umfange hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren zu tragen."