Das Landgericht hob am 5. September 2002 auf die Beschwerde des Angeschuldigten einen gegen ihn gerichteten Haftbefehl auf, soweit er auch auf Verdunklungsgefahr gestützt war, und setzte ihn außer Vollzug. Das Landgericht traf in diesem Beschluss außerdem eine Kosten- und Auslagenentscheidung, und zwar folgenden Inhalts:
"Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um 50 % reduziert; in diesem Umfange hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren zu tragen."
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