Auf Betreiben der Antragstellerin hat das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren eine Beweiserhebung über behauptete Mängel an einem Kraftfahrzeug durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Auf Grund einer Mitteilung des Sachverständigen, wonach das Kraftfahrzeug zwischenzeitlich schwer unfallbeschädigt worden sei, hat die Antragstellerin eine weitere Verfolgung des Beweissicherungsanspruchs für wirtschaftlich unvertretbar bezeichnet und das Verfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beantragt.
Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in Anwendung des § 91 a ZPO auferlegt.
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