OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2006
8 W 101/05
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 485 ; ZPO § 494a ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 OH 50/05

Keine Entscheidung nach § 91a ZPO im selbständigen Beweisverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 8 W 101/05

DRsp Nr. 2007/1696

Keine Entscheidung nach § 91a ZPO im selbständigen Beweisverfahren

»Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist nach allgemeiner Meinung nur in solchen kontradiktorischen Verfahren möglich, die einer Kostengrundentscheidung zugänglich sind. Dies ist im selbstständigen Beweisverfahren - mit Ausnahme der Regelung in § 494 a Abs. 2 ZPO - nicht der Fall.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 485 ; ZPO § 494a ;

Entscheidungsgründe:

Auf Betreiben der Antragstellerin hat das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren eine Beweiserhebung über behauptete Mängel an einem Kraftfahrzeug durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Auf Grund einer Mitteilung des Sachverständigen, wonach das Kraftfahrzeug zwischenzeitlich schwer unfallbeschädigt worden sei, hat die Antragstellerin eine weitere Verfolgung des Beweissicherungsanspruchs für wirtschaftlich unvertretbar bezeichnet und das Verfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beantragt.

Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in Anwendung des § 91 a ZPO auferlegt.