OLG Köln - Beschluss vom 15.08.2005
4 WF 110/05
Normen:
RVG -VV Nr. 1000 als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
MDR 2006, 539
OLGReport-Köln 2006, 30
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 259/04

Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 4 WF 110/05

DRsp Nr. 2005/19262

Keine Einigungsgebühr bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung

»1. In der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nach § 91 a ZPO ist keine vertragliche Regelung der Parteien zu sehen, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist, auch wenn keine Kostenanträge gestellt werden. Übereinstimmende wirksame Erledigungserklärungen als solche sind bloße Prozesshandlungen und beenden lediglich unmittelbar die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche. Sie besagen nur, dass die Parteien an einer Sachentscheidung durch das Gericht kein Interesse mehr haben. Sofern die Parteien also nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach unstreitiger Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen kein Vertrag im Sinne von Nr. 1000 VV vor (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage 2004, RVG -VV 1000, Rdnr. 27).