OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.10.2008
I-24 W 70/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 1000; BRAGO (a.F.) § 23 ; ZPO § 269 ;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 25
OLGReport-Düsseldorf 2009, 156
Rpfleger 2009, 53
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 342/07

Keine Einigungsgebühr bei alleiniger Zustimmung zur Klagerücknahme durch die Beklagte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen I-24 W 70/08

DRsp Nr. 2008/21359

Keine Einigungsgebühr bei alleiniger Zustimmung zur Klagerücknahme durch die Beklagte

Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt die Einigungsgebühr nicht an.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 1000; BRAGO (a.F.) § 23 ; ZPO § 269 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Absetzung der Einigungsgebühr zu Lasten der Beklagten ist zu Recht erfolgt.

Zutreffend ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG -VV nicht entstanden ist. Nach dieser Kostenbestimmung fällt die Gebühr an, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH NJW 2007, 2187 m.w.N.; ferner MDR 2007, 492; NJW 2006, 1523).