Keine Bindung der Kosteninstanzen an die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Prozeßkostenbewilligungsverfahren
OLG Koblenz, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 14 W 282/98
DRsp Nr. 1999/2086
Keine Bindung der Kosteninstanzen an die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Prozeßkostenbewilligungsverfahren
»Die Kostenfestsetzungsinstanzen sind hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit von Kosten nicht an die Entscheidung des Gerichts im PKH-Bewilligungsverfahren gebunden, die die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes (§ 121 Abs. 3ZPO) ausspricht. Bei einer Bindung könnte der Prozeßgegner, der im PKH-Bewilligungsverfahren kein Rechtsmittel hat (§ 127 Abs. 3ZPO), sich nicht gegen die Notwendigkeit der Zuziehung eines Verkehrsanwaltes mit einem Rechtsbehelf wenden.Der PKH-(Verkehrs-)Anwalt ist bei Verneinung der Notwendigkeit (im Verfahren nach § 104ZPO) auf seinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse beschränkt.«