OLG Koblenz - Beschluß vom 27.04.1998
14 W 282/98
Normen:
ZPO §§ 121 Abs. 3, 91 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 122
MDR 1999, 444
NJW-RR 1999, 727
OLGReport-Koblenz 1999, 144

Keine Bindung der Kosteninstanzen an die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Prozeßkostenbewilligungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 14 W 282/98

DRsp Nr. 1999/2086

Keine Bindung der Kosteninstanzen an die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Prozeßkostenbewilligungsverfahren

»Die Kostenfestsetzungsinstanzen sind hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit von Kosten nicht an die Entscheidung des Gerichts im PKH-Bewilligungsverfahren gebunden, die die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes (§ 121 Abs. 3 ZPO) ausspricht. Bei einer Bindung könnte der Prozeßgegner, der im PKH-Bewilligungsverfahren kein Rechtsmittel hat (§ 127 Abs. 3 ZPO), sich nicht gegen die Notwendigkeit der Zuziehung eines Verkehrsanwaltes mit einem Rechtsbehelf wenden. Der PKH-(Verkehrs-)Anwalt ist bei Verneinung der Notwendigkeit (im Verfahren nach § 104 ZPO) auf seinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse beschränkt.«

Normenkette:

ZPO §§ 121 Abs. 3, 91 ;

Gründe: