FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.08.2005
4 KO 888/05
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 82 ; ZPO § 358 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 653

Keine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO allein wegen vorsorglicher Ladung zur mündlichen Verhandlung; Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens; Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 4 KO 888/05

DRsp Nr. 2005/16720

Keine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO allein wegen vorsorglicher Ladung zur mündlichen Verhandlung; Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens; Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

1. Das Beweisaufnahmeverfahren beginnt mit der Beweisanordnung, die nicht notwendig einen förmlichen Beweisbeschluss im Sinne des § 358 ZPO i.V.m. § 82 FGO voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass die Beweisanordnung aus dem Verfahrensablauf nachweisbar ist. 2. Eine vorsorgliche, mit der Angabe des (voraussichtlichen) Beweisthemas verbundene Ladung des Sohnes des Klägers als Zeuge "zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme" kann nicht als Beweisanordnung gewertet werden und führt daher nicht zur Entstehung einer Beweisgebühr. 3. Die "Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren" i.S. von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO setzt im Finanzprozess eine Tätigkeit im Außenverhältnis voraus, so dass der Rechtsanwalt entweder gegenüber dem Gericht oder gegenüber einem anderen Beteiligten tätig werden muss. Eine Tätigkeit im Verhältnis zur eigenen Partei genügt insoweit nicht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 82 ; ZPO § 358 ;

Tatbestand:

Der Erinnerungsführer wendet sich mit seiner fristgerecht eingelegten Erinnerung gegen den in dem Verfahren 4 K 274/02 gefassten Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. April 2005.