BGH - Beschluß vom 22.09.1999
I ZB 12/99
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs.4 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Keine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren

BGH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen I ZB 12/99

DRsp Nr. 1999/11080

Keine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren

Im Wertfestsetzungsverfahren findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 25 Abs. 3 S. 1 2. Hs. i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 3 GKG).

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs.4 S. 1;

Gründe:

I. Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf das Verbot, in näher bezeichneter Weise in im einzelnen angegebenen Bundesländern für Sportwetten zu werben, hat das Landgericht Bielefeld den Streitwert auf 500.000,-- DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100.000,-- DM festgesetzt. Auf Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 23. März 1999 den Streitwert für die erste Instanz anderweit auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Auf "sofortige Beschwerde" der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. sowie ihrer Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz hat das Oberlandesgericht keine Veranlassung gesehen, den Streitwert anderweit höher festzusetzen (Beschl. v. 10.5.1999).