Die gem. § 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 4 I HS 2 ZPO bleiben für die Wertberechnung u.a. Zinsen unberücksichtigt. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um gesetzliche oder - wie hier - vertragliche Zinsen oder Verzugszinsen handelt, und ob die Zinsen ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden (Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 3257 m. N.; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 11; die vom Beschwerdeführer zitierten Fundstellen bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 57. Aufl., Rn. 17, 26 besagen nichts anderes.). Darauf hinzuweisen, besteht, wie Schneider/Herget aaO. zutrefffend bemerken, "deshalb Anlaß, weil selbst von Anwaltsseite der falsche Rat erteilt wird, die Nichtberücksichtigung von Zinsen durch Einberechnung in den Haupt anspruch zu verschleiern."
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Beschwerdewert: Differenz der Anwaltsgebühren erster Instanz bei einem Streitwert von 36.200 DM und von 30.000 DM.
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