OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2005
2 (s) Sbd. VIII - 278/04
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 261
NStZ-RR 2005, 160

Keine Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei Entscheidung über Pauschvergütung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII - 278/04

DRsp Nr. 2005/2190

Keine Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei Entscheidung über Pauschvergütung

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die der Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu gelangen, bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren eine sexuelle Nötigung zur Last gelegt. Er ist deswegen von der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum durch Urteil vom 02. April 2004 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Revision des ehemaligen Angeklagten hat der BGH inzwischen als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten während des Verfahrens als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: