I.
Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren eine sexuelle Nötigung zur Last gelegt. Er ist deswegen von der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum durch Urteil vom 02. April 2004 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Revision des ehemaligen Angeklagten hat der BGH inzwischen als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten während des Verfahrens als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:
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