Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Streitwert für die Ehesache der Parteien auf 2 063,10 EUR festgesetzt. Dabei hat es von der Antragstellerin bezogenes Arbeitslosengeld II i.H.v. 753,66 EUR monatlich unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig (wobei der Senat unterstellt, dass der Beschwerdeführer sie im eigenen Namen eingelegt hat), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
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