OLG Naumburg - Beschluss vom 18.12.2001
13 W 618/01
Normen:
BRAGO § 19 § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 19 Abs. 2 S. 2 § 19 Abs. 5 S. 1 ; BGB § 366 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 97 Abs. 1 ; GKG § 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 333
Vorinstanzen:
LG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 827/99

Keine Berücksichtigung verauslagter Gerichtskosten im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 13 W 618/01

DRsp Nr. 2002/1497

Keine Berücksichtigung verauslagter Gerichtskosten im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung

»Verauslagte Gerichtskosten können nicht im Verfahren gemäß § 19 BRAGO festgesetzt werden.«

Normenkette:

BRAGO § 19 § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 19 Abs. 2 S. 2 § 19 Abs. 5 S. 1 ; BGB § 366 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 97 Abs. 1 ; GKG § 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren die Festsetzung ihrer gesetzlichen Vergütung gegen die Antragsgegner, im Rechtsstreit Kläger zu 2. und 3. Mit Antragsschrift vom 23.08.2001 haben sie eine Restforderung von 4.499,92 DM ermittelt. Diese ergibt sich aus einer Gebühren- und Auslagenforderung nach i.H.v. 15.716,52 DM zuzüglich verauslagter Gerichtskosten i.H.v. 10.030,00 DM, worauf ein Zahlungseingang von 21.246,60 DM verrechnet wurde. Das Landgericht hat die Festsetzung der Vergütung durch Beschluß vom 30.10.2001 zurückgewiesen, da 21.246,60 DM gezahlt seien und die verauslagten Gerichtskosten nicht zur gesetzlichen Vergütung zählen würden. Gegen diese, den Antragstellern am 05.11.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich die am 15.11.2001 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Antragsteller der Auffassung des Landgerichts entgegen treten und im übrigen vortragen, die Zahlung vorab mit den verauslagten Gerichtskosten verrechnet zu haben, so daß eine Gebührenforderung geltend gemacht werde.