OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.11.2004
2 W 254/04
Normen:
ZPO § 87 Abs. 2 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 106 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 423/02

Keine Berücksichtigung nicht wirksam angemeldeter Kosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 2 W 254/04

DRsp Nr. 2005/2493

Keine Berücksichtigung nicht wirksam angemeldeter Kosten

1. Die von einer Partei geltend gemachen Kosten sind nicht wirksam angemeldet, wenn die Partei sich selbst zu dem Verfahren nicht geäußert hat und ihr füherer Prozessbevollmächtigter - nach Niederlegung des Mandats - insoweit auch keine Vertretungsbefugnis mehr hatte. 2. Ist nach der Mandatsniederlegung für eine Partei kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt, so hat dies im Anwaltsverfahren zur Folge, dass die Vollmacht noch weiterhin zu berücksichtigen ist. 3. Dies gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil für das Kostenfestsetzungsverfahren kein Anwaltszwang besteht.

Normenkette:

ZPO § 87 Abs. 2 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 106 ;

Entscheidungsgründe:

I.