OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.09.2002
4 W 54/02
Normen:
ZPO § 567 Abs. 2 § 321 Abs. 2 § 319 Abs. 1 § 104 Abs. 3 ; RPflG § 11 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 102
Rpfleger 2003, 101
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen HKO 42/97

Keine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO bei teilweise vergessener Kostenfestsetzung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 4 W 54/02

DRsp Nr. 2002/15448

Keine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO bei teilweise vergessener Kostenfestsetzung

»Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die beantragte Festsetzung eines Teils der Kosten vergessen, so kann dies nicht im Berichtigungsverfahren entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde korrigiert werden. Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde ab, so muss in der Abhilfeentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.«

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 2 § 321 Abs. 2 § 319 Abs. 1 § 104 Abs. 3 ; RPflG § 11 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO statthaft. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2002 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Landau in der Pfalz ein das Ergänzungsverfahren auf Festsetzung der für das Revisionsverfahren verauslagten Gerichtskosten betreffendes Gesuch der Klägerin vom 23. Mai 2002 zurückgewiesen.

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht die Regelung des § 567 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, wie die Klägerin mit