Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO statthaft. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2002 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Landau in der Pfalz ein das Ergänzungsverfahren auf Festsetzung der für das Revisionsverfahren verauslagten Gerichtskosten betreffendes Gesuch der Klägerin vom 23. Mai 2002 zurückgewiesen.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht die Regelung des § 567 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, wie die Klägerin mit
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