KG - Beschluss vom 09.10.2006
8 W 58/06
Normen:
GKG -KV Nr. 1210; GKG § 40 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 162
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 104/06

Keine Auswirkungen einer teilweisen Klagerücknahme auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

KG, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 8 W 58/06

DRsp Nr. 2007/1267

Keine Auswirkungen einer teilweisen Klagerücknahme auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

»Die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KVGKG entsteht als Pauschalgebühr bereits mit Klageeinreichung und orientiert sich zunächst - bei Zahlungsklagen - an dem mit der Klage geltend gemachten Betrag. Ohne Auswirkung auf die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr ist eine nachträglich im Laufe des Verfahrens erfolgte teilweise Klagerücknahme. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 40 GKG. Diese Vorschrift regelt Fälle, in denen sich der Wert des Streitgegenstandes und nicht der Streitgegenstand selbst im Laufe des Verfahrens ändert.«

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1210; GKG § 40 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Gebührenstreitwert für die gerichtliche Verfahrensgebühr war entsprechend der angefochtenen Entscheidung auf 7.818,66 festzusetzen.