LAG Hamm - Beschluss vom 15.06.2005
10 TaBV 32/05
Normen:
BetrVG § 40 ; BGB § 394 ; ZPO § 850a Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 74
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 27/04

Keine Aufrechnung gegen Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 32/05

DRsp Nr. 2005/19988

Keine Aufrechnung gegen Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrates

»Gegenüber Kostenerstattungsansprüchen des Betriebsrats kann nach den §§ 394 BGB, 850 a Nr. 3 ZPO nicht aufgerechnet werden.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ; BGB § 394 ; ZPO § 850a Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,68 EUR aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford. Diesem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In einem "offenen Brief an den Betriebsrat" vom 06.02.2004 (Bl. 10 d.A. 2 BV 8/04 Arbeitsgericht Herford) hatte ein Sachbearbeiter des Arbeitgebers, Herr O2xxxx B1xxxx, dem antragstellenden Betriebsrat Schikane gegenüber den Mitarbeitern von Werk 2 vorgeworfen, nachdem der Betriebsrat einer beabsichtigten Einstellung eines Mitarbeiters wegen fehlender Ausschreibung nicht zugestimmt hatte. Ferner wurde dem Betriebsrat in diesem offenen Brief der Vorwurf gemacht, man werde wegen der bisherigen Überstunden "schon genug von Mitgliedern des Betriebsrats gemobbt". Auf den weiteren Inhalt des "offenen Briefs" vom 06.02.2004 wird Bezug genommen.