OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.03.2006
12 W 18/06
Normen:
ZPO § 3 § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2006, 406
VersR 2007, 416
zfs 2006, 647
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 146/05

Keine Anwendung des § 9 ZPO für die Streitwertberechnung bei einer Klage auf Feststellung von Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 12 W 18/06

DRsp Nr. 2006/21374

Keine Anwendung des § 9 ZPO für die Streitwertberechnung bei einer Klage auf Feststellung von Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung

»Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung für die ungewisse Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20% nach dem Bezug von 6 Monaten.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 9 ;

Tatbestand:

Das Landgericht hat den Streitwert der Feststellungsklage auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs festgesetzt. Die Beschwerde führt zur Herabsetzung des Streitwerts auf 80% des Bezugs eines halben Jahres.

Entscheidungsgründe: