OLG Hamm - Beschluss vom 26.09.2007
23 W 184/07
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 80
OLGReport-Hamm 2008, 265
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 80/07

Keine Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühren zugunsten des kostenpflichtigen Prozessgegners

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 23 W 184/07

DRsp Nr. 2007/22608

Keine Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühren zugunsten des kostenpflichtigen Prozessgegners

Eine Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühren auf die später anfallende Verfahrensgebühr in derselben Angelegenheit kommt nur dem Mandanten zugute, nicht aber dem nach § 91 ZPO kostenpflichtigen Prozessgegner.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die im Ausgangsrechtsstreit für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr ist zu Recht in voller Höhe mit 1,3 gegen den kostenpflichtigen Beklagten in Ansatz gebracht worden.

Eine Minderung dieser Gebühr infolge Anrechnung der nach VV 2400 RVG bereits vorprozessual verdienten Geschäftsgebühr des Anwalts der Klägerin ist von der Rechtspflegerin zu Recht abgelehnt worden.

Die Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG dient ausschließlich dazu, das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts, der sowohl vorprozessual aus auch im anschließenden Rechtsstreit in derselben Sache tätig wird, zu beschränken. Dadurch soll das Interesse des Anwalts an einer außergerichtlichen Einigung gefördert werden (vgl. Gesetzentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Dr 15/1971, S. 209).