KG - Beschluss vom 21.01.2015
1 Ws 63/13
Normen:
BerHG § 9;
Vorinstanzen:
LG Berlin - (551 Rh) 152 Js 389/13 Reha (286/13) - 01.11.2013,

Keine Anerkennung der geltend gemachten Verfahrensgebühr für das vorbereitende VerfahrenUnzulässigkeit der in der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung hilfsweise vorgenommenen Abrechnung für den Fall der Unanwendbarkeit der Nr. 4104 VV-RVG im RehabilitierungsverfahrenAnrechnung allein der Nettoberatungsgebühr

KG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 63/13

DRsp Nr. 2015/11317

Keine Anerkennung der geltend gemachten Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Unzulässigkeit der in der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung "hilfsweise" vorgenommenen Abrechnung für den Fall der Unanwendbarkeit der Nr. 4104 VV- RVG im Rehabilitierungsverfahren Anrechnung allein der Nettoberatungsgebühr

1. Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Gebühr des Rechtsanwalts für ein "vorbereitendes Verfahren". Die Stellung des Antrags auf Rehabilitierung und die Vorbereitung eines solchen Antrags werden von der Gebühr nach Nr. 4112 VV- RVG mit abgegolten. 2. Der Rechtsanwalt ist an sein im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen gebunden. Die in der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung "hilfsweise" vorgenommene Abrechnung für den Fall, dass Nr. 4104 VV- RVG im Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung finde, ist daher nicht zulässig. 3. Von den Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, wird gemäß § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung allein die Nettoberatungsgebühr angerechnet. Die im Rahmen der Beratungshilfe gezahlten Auslagen nach Nr. 7002 VV- RVG sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV- RVG sind nicht anzurechnen.