AG Schönebeck, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 39/02
Keine alsbaldige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO, wenn sich die Zustellung einer Titelabänderungsklage (§ 654 ZPO) durch ein Poozesskostenprüfungsverfahren verzögert
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 8 WF 188/02
DRsp Nr. 2003/1160
Keine "alsbaldige Zustellung" im Sinne des § 167ZPO, wenn sich die Zustellung einer Titelabänderungsklage (§ 654ZPO) durch ein Poozesskostenprüfungsverfahren verzögert
»Eine Fristwahrung durch alsbaldige Zustellung ist nicht gegeben, wenn der Kläger zwar fristgerecht den Antrag einreicht, jedoch weder den erforderlichen Vorschuss einzahlt oder Befreiungsantrag nach § 65GKG stellt, sondern statt dessen eine Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und die hier erforderlichen Unterlagen erst mit mehrmonatiger Verspätung einreicht.«