Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 2. Dezember 1997 von dem Vorwurf der Geldfälschung freigesprochen; die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführer hat es der Landeskasse Berlin auferlegt. Durch Beschluß vom 10. März 1999 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für die Inanspruchnahme seines Verteidigers auf 2.724,26 DM festgesetzt. Dem Erstattungsantrag hat sie insoweit nicht entsprochen, als sie an Gebühren für die Verhandlungstage vom 2. Oktober 1997 und 2. Dezember 1997 statt der jeweils beantragten 1.230,00 DM jeweils 820,00 DM für erstattungsfähig erachtet hat. Die sofortige Beschwerde (§§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) des Freigesprochenen hat keinen Erfolg.
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