KG - Beschluss vom 26.04.1999
1 AR 439/99
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; StPO § 304 Abs. 3 Satz 2 § 311 Abs. 3 Satz 1 § 464b Satz 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 567 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 10.03.1999 - (524) 1 Mü Js 936/97 (41/97),

Keine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers bei sofortiger Beschwerde

KG, Beschluss vom 26.04.1999 - Aktenzeichen 1 AR 439/99 - Aktenzeichen 5 Ws 224/99

DRsp Nr. 2004/9492

Keine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers bei sofortiger Beschwerde

1. Absichten des Gesetzgebers, eine Abhilfe auch bei der sofortigen Beschwerde zuzulassen, sind nicht Gesetz geworden und lassen somit keine Auslegung zu, die dem Wortlaut des § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO entgegensteht. 2. Danach darf eine Entscheidung, die der Anfechtung durch die sofortige Beschwerde unterliegt, von dem unteren Gericht nicht geändert werden.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; StPO § 304 Abs. 3 Satz 2 § 311 Abs. 3 Satz 1 § 464b Satz 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 567 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 2. Dezember 1997 von dem Vorwurf der Geldfälschung freigesprochen; die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführer hat es der Landeskasse Berlin auferlegt. Durch Beschluß vom 10. März 1999 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für die Inanspruchnahme seines Verteidigers auf 2.724,26 DM festgesetzt. Dem Erstattungsantrag hat sie insoweit nicht entsprochen, als sie an Gebühren für die Verhandlungstage vom 2. Oktober 1997 und 2. Dezember 1997 statt der jeweils beantragten 1.230,00 DM jeweils 820,00 DM für erstattungsfähig erachtet hat. Die sofortige Beschwerde (§§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) des Freigesprochenen hat keinen Erfolg.