Der Kläger ist der volljährige Sohn des Beklagten und hat ihn auf Auskunfterteilung über seine Einkommensverhältnisse, Zahlen beziffert geltend gemachten rückständigen Unterhalts- und - im Wege der Stufenklage - auf Zahlung von Unterhalt nach Maßgabe der sich aus der noch zu erteilenden Auskunft ergebenden Leistungsfähigkeit des Beklagten verklagt.
Nach Eintritt der Rechtshängigkeit haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und aus diesem Grunde den Rechtsstreit Unterstellung ein anderer widerstreitender Kostenanträge übereinstimmenden Hauptsache für erledigt erklärt.
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