OLG Köln - Beschluß vom 01.10.1999
25 WF 172/99
Normen:
RPflG § 11 ; ZPO §§ 91a, 104;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 76
Rpfleger 2000, 208
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 39/99

Keine Abhilfe durch Rechtspfleger bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Köln, Beschluß vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 25 WF 172/99

DRsp Nr. 1999/10941

Keine Abhilfe durch Rechtspfleger bei sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

1. Der Rechtspfleger kann der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abhelfen. 2. Erklären Parteien ihren Rechtsstreit wegen eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, unter Stellung einander widerstreitender Kostenanträge in der Hauptsache für erledigt, ist für die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO maßgeblich.

Normenkette:

RPflG § 11 ; ZPO §§ 91a, 104;

Gründe:

Der Kläger ist der volljährige Sohn des Beklagten und hat ihn auf Auskunfterteilung über seine Einkommensverhältnisse, Zahlen beziffert geltend gemachten rückständigen Unterhalts- und - im Wege der Stufenklage - auf Zahlung von Unterhalt nach Maßgabe der sich aus der noch zu erteilenden Auskunft ergebenden Leistungsfähigkeit des Beklagten verklagt.

Nach Eintritt der Rechtshängigkeit haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und aus diesem Grunde den Rechtsstreit Unterstellung ein anderer widerstreitender Kostenanträge übereinstimmenden Hauptsache für erledigt erklärt.