Die gem. § 66 I 1 zulässige Erinnerung des Klägervertreters hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aktenversendungspauschale ist gem. KV 9003 in der von der Geschäftsstelle angesetzten Höhe von 12 EUR entstanden. Nach der KV 9003 beträgt die Pauschale für die Versendung von Akten je Sendung 12,00 EUR. Diese Pauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-DrS 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab, weshalb die gegenteilige, vom Erinnerungsführer zitierte Entscheidung AG Brandenburg vom 22.02.2005 - 22 Owi 325/04 (JurBüro 2005, 316 f.) vom Ansatz her unzutreffend ist. Der besondere Aufwand (der Justiz) ist nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u.a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen ist.
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